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17.01.17Neues aus dem Arbeitnehmererfinderrecht

Lizenzsatz für Arzneimittel-Formulierung

Die beim Deutschen Patent- und Markenamt angesiedelte Schiedsstelle für Arbeitnehmererfinder-Streitigkeiten hatte sich kürzlich mit einem interessanten Fall zu befassen. Die Sache betraf ein Tierarzneimittel gegen Parasiten, dass anstelle der aus dem Stand der Technik bekannten Weichmacher mit einer alternativen Chemikalie auskommt.

Gestritten wurde über die angemessene Vergütung des Arbeitnehmererfinders.

Nach ständiger Schiedsstellenpraxis und der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der marktübliche Lizenzsatz unter Rückgriff auf Erfahrungswerte und die Auswertung der am Markt für vergleichbare Erzeugnisse erzielbaren Lizenzsätze zu ermitteln (BGH – Türinnenverstärkung: AZ: X ZR 137/07).

In der Entscheidung wurde davon ausgegangen, dass ein Lizenzsatz von 4 % im Normalfall im oberen marktüblichen Bereich liegt, allerdings in Bezug auf das Arzneimittel als Ganzes. Dabei wurde ausgeführt, dass in diesem Gesamtlizenzsatz unterschiedliche Schutzrechte mit einem ihrer Bedeutung für das Arzneimittel entsprechenden Anteil untergebracht sind.

Ein Arzneimittel kann (und sollte) nämlich durch eine Mehrzahl von Patenten geschützt sein, nämlich durch Patente auf Arzneimittelkandidaten, den selektierten Wirkstoff, die Formulierung und das Herstellungsverfahren.

Das Besondere an dem zu entscheidenden Fall war nun, dass Wirkstoff-, Formulierung- und Verfahrenspatente längst abgelaufen waren. Das erteilte Patent betraf lediglich die neue Formulierung des Arzneimittels.

Die Schiedsstelle hat daher eine Aufteilung des Gesamtlizenzsatzes von 4 % vorgenommen. Dabei wurde davon ausgegangen, dass man im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Wirkstoffs für ein Arzneimittel dem Wirkstoff ca. 50 % bis 70 % und dem Herstellungsverfahren bis zu 30 % zuordnen kann. Vor diesem Hintergrund ordnet die Schiedsstelle dem Herstellungsverfahren einen Anteil von 15 % zu.

Daraus folgt für das Herstellungsverfahren ein Lizenzsatz von 0,6 %.

Einigungsvorschlag der Schiedsstelle, „Erfindungswert für eine neue Arzneimittelformulierung nach Ablauf der Wirkstoff- und Verfahrensschutzrechte“ (amtliches Aktenzeichen: Arb.Erf. 28/13).

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